Die Unfallversicherungsträger übernehmen die zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Teilhabe erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören Fahr- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung auch für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. Einzelheiten werden in Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Reisekosten (PDF, 184 kB, barrierefrei) geregelt (§ 43 Abs. 5 SGB VII).
Unfallverletzte haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn sie infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend
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Neben den Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs umfasst die Kraftfahrzeughilfe auch Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Einzelheiten regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Richtlinien über Kfz-Hilfe (PDF, 321 kB, nicht barrierefrei) .
Unfallverletzte haben Anspruch auf Wohnungshilfe, wenn sie infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums angewiesen sind. Die Wohnungshilfe umfasst auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.
Die Unfallversicherungsträger gewähren auch Wohnungshilfe, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung der beruflichen Eingliederung der/des Unfallverletzten erforderlich ist. Der Rehabilitationsberater/Berufshelfer in der gesetzlichen Unfallversicherung bemüht sich um eine behindertengerechte Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes. Einzelheiten regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Richtlinien über Wohnungshilfe (PDF, 157 kB, nicht barrierefrei) .
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird. Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege haben die Verbände der Unfallversicherungsträger durch Gemeinsame Richtlinien über häusliche Krankenpflege (PDF, 123 kB, nicht barrierefrei) geregelt
Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Hilfsmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des Krankenkassenrechts festgesetzt sind, tragen die Berufsgenossenschaften die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Hilfsmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. Einzelheiten zur Hilfsmittelversorgung haben die Verbände der Unfallversicherungsträger in den Gemeinsamen Richtlinien über Hilfsmittel (PDF, 806 kB, barrierefrei) (UV-Hilfsmittelrichtlinien) geregelt.
Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über